Zum Inhalt springen

Bauabzugsteuer: was passiert, wenn die Freistellungsbescheinigung abläuft

15 Prozent Steuerabzug bei Bauleistungen nach Paragraf 48 EStG: wer abziehen muss, Bagatellgrenzen von 5.000 und 15.000 Euro, Prüfung der Freistellungsbescheinigung beim BZSt, Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats und Haftung.

Autor: Johannes Wigandt, werkkern Veröffentlicht: Aktualisiert: 3 Min. Lesezeit

Wer als Unternehmer eine Bauleistung in Auftrag gibt, muss vom Rechnungsbetrag 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Unternehmers abführen, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und keine Bagatellgrenze greift (Paragraf 48 EStG). Für Handwerksbetriebe ist das in beiden Rollen wichtig: als Auftragnehmer, der seine eigene Bescheinigung aktuell halten muss, und als Auftraggeber von Nachunternehmern.

Wer abziehen muss

Abzugsverpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer im Sinne des Paragraf 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ausgenommen sind Vermieter von höchstens zwei Wohnungen für Bauleistungen an diesen Wohnungen (Paragraf 48 Abs. 1 Satz 2 EStG). Privatkunden ziehen nichts ab.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Paragraf 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dazu zählen Einbau und Reparatur von Heizungen, Elektroinstallationen und Sanitäranlagen ebenso wie Garten- und Landschaftsbau mit Bauwerksbezug, etwa Wege, Mauern oder Teiche.

Bemessungsgrundlage und Bagatellgrenzen

Abgezogen werden 15 Prozent der Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer. Bei Paragraf 13b UStG, also wenn der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist es der Nettobetrag.

Kein Abzug ist nötig, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr gegenüber demselben Leistenden voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen wird. Die Grenze liegt bei 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung nach Paragraf 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt (Paragraf 48 Abs. 2 EStG). Alle Zahlungen an denselben Leistenden im Jahr werden zusammengerechnet.

Die Freistellungsbescheinigung

Das Finanzamt des leistenden Unternehmers stellt auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung aus, wenn kein zu sichernder Steueranspruch gefährdet erscheint (Paragraf 48b EStG). Sie gilt höchstens drei Jahre, auf Antrag auch nur für einen bestimmten Auftrag. Sie enthält eine Sicherheitsnummer und das Gültigkeitsdatum.

Der Leistungsempfänger darf sich auf eine Bescheinigung verlassen, wenn er ihre Gültigkeit geprüft hat. Das geht online beim Bundeszentralamt für Steuern. Eine Kopie im Ordner ohne Prüfung schützt nicht.

Was passiert, wenn sie abläuft

Läuft die Bescheinigung des Nachunternehmers vor der Zahlung ab, muss der Auftraggeber die 15 Prozent einbehalten, auch wenn ein neuer Antrag läuft. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Rechnung oder des Auftrags. Typische Folgen:

  • Der Auftraggeber zahlt nur 85 Prozent aus und muss den Abzug bis zum 10. des Folgemonats nach amtlichem Vordruck anmelden und abführen (Paragraf 48a Abs. 1 EStG).
  • Er muss dem Leistenden über den Abzug abrechnen (Betrag, Rechnungsdatum, Finanzamt).
  • Unterlässt er den Abzug, haftet er für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag (Paragraf 48a Abs. 3 EStG).

Für den Auftragnehmer heißt eine abgelaufene Bescheinigung: Liquiditätslücke. Der Abzug wird zwar auf seine Steuern angerechnet, aber erst über das Finanzamt. Beantragen Sie die neue Bescheinigung deshalb mindestens drei Monate vor Ablauf und senden Sie sie Ihren Stammkunden unaufgefordert zu.

Praxis: Nachweise von Nachunternehmern führen

Wer regelmäßig Nachunternehmer einsetzt, braucht mehr als die Freistellungsbescheinigung: Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen und Berufsgenossenschaft, die Bescheinigung in Steuersachen, bei Bauleistungen die Bescheinigung USt 1 TG für Paragraf 13b UStG und eine Verpflichtung zum Mindestlohn. Für den Mindestlohn der Beschäftigten seiner Nachunternehmer haftet der Hauptunternehmer wie ein Bürge (Paragraf 13 MiLoG in Verbindung mit Paragraf 14 AEntG), im Baugewerbe unter Umständen auch für Sozialversicherungsbeiträge (Paragraf 28e Abs. 3a SGB IV). Mehr dazu im Artikel MiLoG und Arbeitszeitaufzeichnung.

In werkkern

werkkern führt die Nachweise des eigenen Betriebs und der Nachunternehmer mit Gültigkeit, Sicherheitsnummer und Prüfdatum, warnt vor dem Ablauf und sperrt Zahlungen an Nachunternehmer ohne gültige Freistellung, bis der Abzug berechnet ist. Die Funktionen: Nachweise und Personal.

Fragen und Antworten

Muss ein Privatkunde die Bauabzugsteuer einbehalten?

Nein. Abzugsverpflichtet sind nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger.

Gilt der Abzug auch bei Wartungsarbeiten?

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören auch viele Reparaturen und Wartungen an fest eingebauten Anlagen; reine Planung oder Lieferung ohne Einbau gehört nicht dazu.

Was passiert mit dem einbehaltenen Betrag?

Das Finanzamt rechnet ihn beim leistenden Unternehmer auf die Lohnsteuer, die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und weitere Steuern an. Er geht also nicht verloren, kostet aber Liquidität.

Quellen

  1. Paragrafen 48 bis 48d EStG, Steuerabzug bei Bauleistungen
  2. Paragraf 48b EStG, Freistellungsbescheinigung
  3. Bundeszentralamt für Steuern: Abfrage von Freistellungsbescheinigungen

Fachinformation mit Stand des Artikels, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Bereit für den Wechsel?

Testen Sie werkkern 14 Tage mit Ihren eigenen Daten oder lassen Sie sich in 30 Minuten zeigen, wie Ihr Betrieb damit läuft.