Zum Inhalt springen

DGUV Vorschrift 3: was in jedes Prüfprotokoll gehört

Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 für ortsfeste Anlagen und ortsveränderliche Geräte, Fehlerquote unter 2 Prozent, Grenzwerte nach DIN EN 50699 (VDE 0702) und die zehn Angaben, ohne die ein Protokoll im Schadensfall nichts beweist.

Autor: Johannes Wigandt, werkkern Veröffentlicht: Aktualisiert: 3 Min. Lesezeit

Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen (Paragraf 5 DGUV Vorschrift 3). Für Elektrobetriebe ist sie doppelt relevant: Sie prüfen für ihre Kunden und müssen ihre eigenen Werkzeuge prüfen. Im Schadensfall entscheidet das Protokoll, ob die Prüfung nachweisbar war.

Prüffristen

Die Fristen legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest (Paragraf 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen Richtwerte.

Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel (Tabelle 1A)

Anlage Frist Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre Elektrofachkraft
Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Elektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat Elektrofachkraft oder unterwiesene Person
Fehlerstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen, Prüftaste 6 Monate Benutzer
Fehlerstrom-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen, Prüftaste arbeitstäglich Benutzer

Ortsveränderliche Betriebsmittel (Tabelle 1B)

Richtwert sind 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote unter 2 Prozent erreicht, kann die Frist verlängert werden, und zwar höchstens auf 1 Jahr in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen und auf 2 Jahre in Büros und unter ähnlichen Bedingungen. Wer diese Verlängerung nutzt, muss die Fehlerquote belegen können; das geht nur mit sauber geführten Protokollen.

Grenzwerte für ortsveränderliche Geräte

Die Wiederholungsprüfung von Geräten richtet sich nach DIN EN 50699 (VDE 0702), die Prüfung nach Instandsetzung nach DIN EN 50678 (VDE 0701). Die wichtigsten Grenzwerte:

Messung Grenzwert
Schutzleiterwiderstand (Schutzklasse I) höchstens 0,3 Ohm bis 5 m Leitung, je weitere 7,5 m plus 0,1 Ohm, höchstens 1 Ohm
Isolationswiderstand Schutzklasse I mindestens 1 MOhm
Isolationswiderstand Schutzklasse II mindestens 2 MOhm
Isolationswiderstand Schutzklasse III mindestens 0,25 MOhm
Schutzleiterstrom höchstens 3,5 mA (Geräte mit Heizleistung über 3,5 kW: 1 mA je kW, höchstens 10 mA)
Berührungsstrom höchstens 0,5 mA

Die zehn Angaben, die in jedes Protokoll gehören

Paragraf 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt Aufzeichnungen mindestens über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung, aufbewahrt bis zur nächsten Prüfung. Damit ein Protokoll im Ernstfall trägt, braucht es mehr. Aus den Normen und der TRBS 1201 ergeben sich zehn Angaben:

  1. Auftraggeber und Standort des Prüflings.
  2. Eindeutige Kennung des Prüflings: Inventarnummer, Hersteller, Typ, Seriennummer, Schutzklasse.
  3. Anlass der Prüfung: Erstprüfung, Wiederholungsprüfung oder Prüfung nach Instandsetzung.
  4. Angewandte Norm, etwa DIN EN 50699 oder DIN VDE 0105-100.
  5. Sichtprüfung mit Ergebnis: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Zugentlastung, Aufschriften.
  6. Messwerte mit Grenzwerten: Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Berührungsstrom, bei Anlagen Schleifenimpedanz und Auslösewerte der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.
  7. Funktionsprüfung mit Ergebnis.
  8. Verwendete Prüfgeräte mit Typ, Seriennummer und Datum der letzten Kalibrierung.
  9. Gesamtergebnis mit festgestellten Mängeln und Maßnahmen: bestanden, nicht bestanden, Gerät gesperrt.
  10. Datum, nächster Prüftermin, Name und Qualifikation der prüfenden Person und Unterschrift.

Warum Excel-Vorlagen durchfallen

Tabellenvorlagen sehen vollständig aus, scheitern aber an drei Stellen. Erstens fehlt die Verbindung zum Gerät: Ohne feste Kennung lässt sich nicht nachweisen, dass das geprüfte Gerät dasselbe ist wie im Vorjahr. Zweitens fehlen die Messgeräte: Wer nicht festhält, mit welchem kalibrierten Gerät gemessen wurde, kann die Messwerte nicht belegen. Drittens werden Werte kopiert: Ein Protokoll, dessen Messwerte sich über Jahre nicht ändern, fällt jedem Sachverständigen auf. Dazu kommt die Fehlerquote: Ohne Auswertung aller Prüfungen ist eine verlängerte Frist nicht begründbar.

E-Check und Wartungsvertrag

Der E-Check der Elektrohandwerke ist eine Prüfung nach diesen Regeln mit Prüfplakette und Protokoll. Für Elektrobetriebe ist er ein wiederkehrender Auftrag: Prüfintervall, Termin, Protokoll und Rechnung wiederholen sich. Wie man daraus planbaren Umsatz macht, steht im Artikel Wartungsverträge im Handwerk.

In werkkern

Im Gewerkemodul Elektro führt werkkern jede Anlage und jedes Gerät mit Kennung und QR-Code, plant Prüfungen nach den Fristen der Gefährdungsbeurteilung, erfasst Messwerte mit Grenzwertprüfung, Prüfgeräte mit Kalibrierung und Unterschrift und berechnet die Fehlerquote je Betrieb. Mehr unter Gewerkemodul Elektro.

Fragen und Antworten

Wie oft müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?

Richtwert sind 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden, höchstens auf 1 Jahr in Werkstätten und auf Baustellen und auf 2 Jahre in Büros.

Wer darf nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?

Eine Elektrofachkraft oder, bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten, eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

Wie lange muss ein Prüfprotokoll aufbewahrt werden?

Nach Paragraf 14 Abs. 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung. Für Haftungsfragen empfiehlt sich eine deutlich längere Aufbewahrung über die Lebensdauer des Geräts.

Quellen

  1. DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, mit Durchführungsanweisungen
  2. Paragraf 3 Abs. 6 und Paragraf 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  3. TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  4. DIN EN 50699 (VDE 0702): Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte
  5. DIN VDE 0105-100: Betrieb von elektrischen Anlagen, Wiederkehrende Prüfungen

Fachinformation mit Stand des Artikels, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Bereit für den Wechsel?

Testen Sie werkkern 14 Tage mit Ihren eigenen Daten oder lassen Sie sich in 30 Minuten zeigen, wie Ihr Betrieb damit läuft.