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Schnittverbot vom 1. März bis 30. September: was GaLaBau-Betriebe dürfen

Paragraf 39 Abs. 5 BNatSchG verbietet zwischen 1. März und 30. September, Hecken, Gebüsche und Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen zu roden oder stark zurückzuschneiden. Was als Pflegeschnitt erlaubt ist, welche Ausnahmen gelten und welche Bußgelder drohen.

Autor: Johannes Wigandt, werkkern Veröffentlicht: Aktualisiert: 3 Min. Lesezeit

Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es nach Paragraf 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Für Garten- und Landschaftsbaubetriebe bestimmt diese Regel den Jahreskalender: Rodungen im Winter, Pflege im Sommer.

Was erlaubt bleibt

Ausdrücklich zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. In der Praxis heißt das:

  • Hecken in Form halten, den Jahreszuwachs zurückschneiden: erlaubt.
  • Totholz und kranke Äste aus Bäumen entfernen: erlaubt, soweit es der Gesunderhaltung dient.
  • Hecke radikal zurückschneiden, auf den Stock setzen oder roden: verboten.
  • Gebüsch beseitigen, um Platz für einen Weg zu schaffen: verboten, außer es greift eine Ausnahme.

Auch erlaubte Arbeiten dürfen nicht gegen den Artenschutz verstoßen. Nach Paragraf 44 BNatSchG ist es ganzjährig verboten, Nester und Brutstätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Vor jedem Schnitt im Sommer gehört deshalb ein Blick in die Hecke dazu, dokumentiert mit Datum.

Ausnahmen

Das Verbot gilt nach Paragraf 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht für

  1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
  2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt, zugelassen oder angeordnet sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  3. nach Paragraf 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Darüber hinaus kann die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung erteilen. Für Verkehrssicherungsmaßnahmen gilt: Die Gefahr muss konkret und nicht aufschiebbar sein. Ein Baumgutachten oder eine dokumentierte Baumkontrolle hilft, das zu belegen.

Bäume im Garten und Baumschutzsatzungen

Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, also in Hausgärten, fallen nicht unter das Fällverbot des Paragraf 39 Abs. 5. Viele Städte und Gemeinden haben aber Baumschutzsatzungen, die das Fällen von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang ganzjährig genehmigungspflichtig machen, häufig ab 80 bis 100 Zentimetern in einem Meter Höhe. Diese Satzungen gehen vor und unterscheiden sich von Ort zu Ort. Prüfen Sie vor jedem Fällauftrag die Satzung der Gemeinde und lassen Sie sich die Genehmigung vorlegen.

Einige Länder haben eigene, teils strengere Regeln, etwa längere Zeiträume oder ein Verbot für Röhricht. Maßgeblich ist das Landesnaturschutzgesetz am Ort der Arbeit.

Bußgelder

Verstöße gegen das Schnittverbot sind Ordnungswidrigkeiten (Paragraf 69 Abs. 3 BNatSchG), die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können; Landesrecht kann höhere Beträge vorsehen. Verstöße gegen den besonderen Artenschutz können bis zu 50.000 Euro kosten und bei Vorsatz und streng geschützten Arten eine Straftat sein. Ordnungswidrig handelt nicht nur der Auftraggeber, sondern auch, wer die Arbeit ausführt.

Den Kalender planbar machen

Für Pflegeverträge heißt das: Rodungen, starke Rückschnitte und Fällungen gehören in die Monate Oktober bis Februar, Form- und Pflegeschnitte in die Saison. Wer das im Pflegeplan festlegt, vermeidet Diskussionen mit Kunden und Behörden und kann Kolonnen im Winter auslasten. Wie Pflegeverträge aufgebaut sein sollten, steht im Artikel Wartungsverträge im Handwerk.

In werkkern

Im Gewerkemodul GaLaBau führt werkkern Pflegeverträge mit Arbeitsgängen und Zeitfenstern, sperrt Rodungs- und Rückschnittarbeiten im Schnittzeitraum mit Hinweis auf die Ausnahmen, dokumentiert die Kontrolle auf Nester mit Foto und Datum und führt das Baumkataster mit Kontrollen. Mehr unter Gewerkemodul GaLaBau.

Fragen und Antworten

Darf ich im Sommer eine Hecke schneiden?

Ja, als schonenden Form- und Pflegeschnitt, der den Zuwachs entfernt. Verboten sind das Abschneiden, auf den Stock setzen und Beseitigen. Vorher ist zu prüfen, ob Vögel in der Hecke brüten.

Gilt das Schnittverbot für Bäume im Garten?

Für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt Paragraf 39 Abs. 5 BNatSchG nicht. Es gelten aber der Artenschutz nach Paragraf 44 BNatSchG und örtliche Baumschutzsatzungen. Hecken und Gebüsche sind auch im Garten erfasst.

Wer haftet, wenn gegen das Verbot verstoßen wird?

Ordnungswidrig handelt, wer die Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Auch der ausführende Betrieb kann ein Bußgeld bekommen.

Quellen

  1. Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
  2. Paragraf 44 BNatSchG, Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
  3. Paragraf 69 BNatSchG, Bußgeldvorschriften

Fachinformation mit Stand des Artikels, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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