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Trinkwasser: Legionellenprüfung nach TrinkwV 2023 für SHK-Betriebe

Wann die Untersuchung auf Legionellen Pflicht ist: Großanlagen über 400 Liter oder 3 Liter Leitungsinhalt, alle 3 Jahre bei Vermietung, jährlich bei öffentlicher Nutzung. Technischer Maßnahmenwert 100 KBE je 100 ml, Temperaturen nach DVGW W 551, Bleileitungen bis 2026.

Autor: Johannes Wigandt, werkkern Veröffentlicht: Aktualisiert: 3 Min. Lesezeit

Legionellen vermehren sich zwischen etwa 25 und 45 Grad Celsius, besonders dort, wo Wasser steht. Die Trinkwasserverordnung 2023 verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen deshalb, das Trinkwasser regelmäßig untersuchen zu lassen. Für SHK-Betriebe entsteht daraus wiederkehrende Arbeit: Probenahmestellen, Temperaturkontrolle, Wartung, Sanierung nach Befund.

Wann die Untersuchung Pflicht ist

Untersuchungspflichtig sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, wenn im Gebäude Duschen oder andere Einrichtungen vorhanden sind, in denen Trinkwasser vernebelt wird, und das Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Als Großanlage gilt eine Anlage mit

  • einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder
  • mehr als 3 Litern Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und einer Entnahmestelle, ohne Zirkulationsleitung.

Ein- und Zweifamilienhäuser fallen nicht darunter, unabhängig vom Speicherinhalt.

Nutzung Untersuchung
Gewerblich, etwa Vermietung von Wohnungen mindestens alle 3 Jahre
Öffentlich, etwa Schulen, Kitas, Sporthallen, Krankenhäuser mindestens jährlich

Die Probenahme übernimmt eine zugelassene Untersuchungsstelle. Der Betreiber muss dafür geeignete Probenahmestellen vorhalten: am Austritt des Trinkwassererwärmers, am Eintritt der Zirkulation und an repräsentativen Entnahmestellen. Fehlen sie, ist das der erste Auftrag für den SHK-Betrieb.

Technischer Maßnahmenwert

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen liegt bei 100 koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter. Wird er erreicht oder überschritten, muss der Betreiber

  1. das Gesundheitsamt unverzüglich informieren,
  2. die Ursache durch eine Risikoabschätzung klären lassen (Ortsbesichtigung, Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik),
  3. die betroffenen Nutzer informieren, etwa die Mieter,
  4. Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen und deren Wirkung durch Nachuntersuchungen belegen.

Bei sehr hohen Werten kann das Gesundheitsamt sofortige Maßnahmen wie ein Duschverbot anordnen.

Temperaturen nach DVGW W 551

Die wirksamste Vorbeugung ist Temperatur. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 gelten für Großanlagen:

  • am Austritt des Trinkwassererwärmers mindestens 60 Grad Celsius,
  • im Rücklauf der Zirkulation höchstens 5 Kelvin weniger, also mindestens 55 Grad Celsius,
  • Kaltwasser möglichst unter 25 Grad Celsius, Leitungen nicht neben warmen Leitungen ohne Dämmung,
  • kein Stagnationswasser: selten genutzte Entnahmestellen regelmäßig spülen oder zurückbauen.

Bei Wärmepumpen ist das ein Zielkonflikt: Hohe Speichertemperaturen senken die Effizienz. Lösungen sind Frischwasserstationen, Ultrafiltration oder kleine Volumina, die nicht unter die Definition der Großanlage fallen. Die Planung muss beides belegen.

Bleileitungen

Trinkwasser-Installationen aus Blei mussten nach der TrinkwV 2023 bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Der Grenzwert für Blei sinkt am 12. Januar 2028 von 10 auf 5 Mikrogramm je Liter. Wer heute noch Bleileitungen findet, sollte den Betreiber schriftlich auf die Pflicht hinweisen und den Hinweis dokumentieren.

Was SHK-Betriebe dokumentieren sollten

  • Anlagendaten: Speicherinhalt, Leitungsinhalte, Zirkulation, Probenahmestellen.
  • Temperaturmessungen bei jeder Wartung mit Datum und Messstelle.
  • Befunde der Untersuchungsstelle mit Datum der Probenahme und Ergebnis je Probenahmestelle.
  • Maßnahmen nach Überschreitung und Ergebnisse der Nachuntersuchungen.
  • Hinweise an den Betreiber zu Pflichten und Mängeln, schriftlich und datiert.

Aus diesen Daten entstehen Wartungsverträge mit festen Intervallen. Wie man sie rechtssicher gestaltet, steht im Artikel Wartungsverträge im Handwerk.

In werkkern

Im Gewerkemodul SHK führt werkkern Trinkwasseranlagen mit Volumen, Probenahmestellen und Untersuchungsintervall, erinnert an fällige Untersuchungen, erfasst Befunde mit Grenzwerten und erzeugt bei Überschreitung Aufgaben für Meldung, Risikoabschätzung und Nachuntersuchung. Mehr unter Gewerkemodul SHK.

Fragen und Antworten

Muss ein Einfamilienhaus auf Legionellen untersucht werden?

Nein. Die Untersuchungspflicht betrifft Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Gebäuden mit gewerblicher oder öffentlicher Nutzung, etwa Mehrfamilienhäuser mit Vermietung, Hotels, Schulen oder Sporthallen.

Wer ist für die Untersuchung verantwortlich?

Der Betreiber der Anlage, also meist der Eigentümer oder die Hausverwaltung. Die Proben nimmt eine dafür zugelassene Untersuchungsstelle. Der SHK-Betrieb sorgt für geeignete Probenahmestellen und für Maßnahmen bei Überschreitungen.

Was passiert bei mehr als 100 KBE je 100 ml?

Der Betreiber muss das Gesundheitsamt unverzüglich informieren, die Ursache klären lassen, die Nutzer informieren und Maßnahmen ergreifen. Der SHK-Betrieb erstellt in der Regel die technische Bewertung und führt die Sanierung aus.

Quellen

  1. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023
  2. Umweltbundesamt: Empfehlungen zur Untersuchung auf Legionellen
  3. DVGW-Arbeitsblatt W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen, technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums
  4. VDI/DVGW 6023: Hygiene in Trinkwasser-Installationen

Fachinformation mit Stand des Artikels, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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